Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Impactoma GmbH, Ratinger Str. 9, 40213 Düsseldorf nachfolgend in Kurzform „Impactoma“ genannt, mit ihren Vertragspartnern bzw. Auftraggebern, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt.Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang (spät. binnen 3 Werktagen) widerspricht. Diese AGBs gelten im Übrigen ferner für die per Fax oder E-Mail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von Impactoma nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert. Nebenabreden, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt worden sind.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Impactoma und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.1.4. Impactoma erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Internet (Grafikdesign, Medien- & Webdesign, Webprogrammierung und Agenturleistungen). Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Auftragsbestätigungen, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von Impactoma.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Auftraggeber schriftlich auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Auftraggeber Impactoma mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so hat auch diese Form derÜbermittlung vertraglichen Bestand.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
2.3. Besprechungsprotokolle, welche von Impactoma übersendet werden, sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht (2 Werktage).
2.4. Aufträge gelten als verbindlich erteilt, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich (z.B. per E-Mail, oder Brief) übermittelt oder vom Auftraggeber mündlich erteilt und von Impactoma schriftlich bestätigt worden sind. Die schriftliche Freigabe einer Kostenübersicht durch den Auftraggeber ist zur Auftragserteilung ausreichend.
2.5. Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 4 Wochen nach Abgabedatum.
2.6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Impactoma, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen Impactoma resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte, an allen von Impactoma im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Impactoma bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Impactoma. Der Auftraggeber erhält kein Miturheberrecht, auch wenn dieser durch Ratschläge, Ideen oder Anregungen im Schaffungsprozess eingebunden war.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3. Impactoma hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Impactoma darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Impactoma behält sich – auch im Falle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Auftraggeber – ein unbefristetes Nutzungsrecht für eigene Zwecke vor. Impactoma ist berechtigt, in der Presse und auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Homepage, mit Namen und/oder Firmenlogo des Auftraggebers die für diesen erbrachte Leistung darzustellen und/oder auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Impactoma hat das Recht, auf allen Werbemitteln und Werbemaßnahmen des Auftraggebers als Urheber genannt zu werden, soweit diese unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Impactoma und Auftraggeber eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.
3.4. Möchte der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Impactoma formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Impactoma.
3.5. Die Arbeiten von Impactoma dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht Impactoma vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Impactoma.
3.7. Über den Umfang der Nutzung steht Impactoma ein Auskunftsanspruch zu.

4. Vergütung & Zahlungsbedingungen
4.1. Es gilt die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Sofern nicht anders vereinbart, bezahlt der Auftraggeber nach der Auftragsvergabe 50 Prozent des Rechnungsbetrages als Teilzahlung. Die restlichen 50 Prozent werden mit Abnahme der Fertigstellung seitens Impactoma, oder vier Wochen nach Übergabe (wenn die Gründe der Nichtabnahme nicht bezeichnet sind) fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Impactoma ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8,17% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann Impactoma dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Impactoma verfügbar sein.
4.3. Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von Impactoma vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Impactoma berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
4.5. Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
4.6. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.7. Abänderungen von fertigen Werken, Webseiten, Umarbeitung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung, Qualitätskontrollen etc. stellen Sonderleistungen dar, welche nach zeitlichem Aufwand abgerechnet und somit gesondert berechnet werden. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich, sofern es keine gesonderte Absprache bzw. schriftliche Vereinbarung gibt, nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatz von Impactoma.
4.8. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden Impactoma alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und Impactoma von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.9. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber allein zu vertreten hat, zum Beispiel Nichtzahlung der Vorschuss- oder Teilrechnung, Verzug bei der Beibringung von Unterlagen, Verzug bei der Erbringung von angeforderten Freigaben etc. so erhöht sich der Nettoauftragswert um 30 % bei Verzug von 1 Monat und um 75 % bei Verzug von 3 Monaten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Impactoma darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.10. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet Impactoma dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
4.11. Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
4.12. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5. Zusatzleistungen
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

6. Pflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber stellt Impactoma alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zu Beginn der Erstellungsphase zur Verfügung, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt durch den Auftraggeber in elektronisch verwertbarer Form. Impactoma teilt dem Auftraggeber die zur Weiterverarbeitung geeigneten Dateiformate mit. Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten. Alle Arbeitsunterlagen werden von Impactoma sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
6.2. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Impactoma erteilen.
6.3. Mit der Genehmigung bzw. Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von Impactoma insoweit entfällt. Der Auftraggeber prüft, die von Impactoma übergebenen Unterlagen auf mögliche gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter. Sollte er nicht zur Verwendung und Weitergabe berechtigt sein, so stellt der Auftraggeber Impactoma von diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter frei und wird Impactoma entstandene Schäden ersetzen. In keinem Fall haftet Impactoma für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Der Auftraggeber prüft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme und wird bei Zweifeln an der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit Impactoma entsprechend schriftlich informieren.
6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet für die Einhaltung geltender Gesetze zu sorgen, insbesondere des Strafrechts, des Datenschutzes, des Persönlichkeitsrechts, des Fernmelderechts und des Wettbewerbrechts.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rohdaten oder offene Computerdateien.

8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Impactoma erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Impactoma ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Impactoma von Ansprüchen Dritter frei, wenn Impactoma auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Impactoma beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet Impactoma für durchzuführende Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Impactoma die Kosten hierfür der Auftraggeber.
8.2. Impactoma haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Impactoma haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3. Impactoma haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von Impactoma wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von Impactoma, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von Impactoma für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von Impactoma nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
8.4. Soweit Leistungen von Dritten betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt Impactoma keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. Impactoma übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen die von Fremdanbietern angeboten werden.
8.5. Für den Inhalt der von Impactoma erstellten Werbe-/ Kommunikationsmittel ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt vor allem bei Webseiten mit Content Management System (CMS), die vom Auftraggeber selbst gepflegt werden.
8.6. Für Software Dritter (vor allem Open Source-Software) übernimmt Impactoma keinerlei Haftung. Es gelten die jeweiligen Haftungs- und Lizenzbestimmungen der Hersteller.
8.7. Soweit die Haftung von Impactoma gemäß Ziffer 9.1 bis 9.6 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9. Verwertungsgesellschaften
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von Impactoma verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Impactoma gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

10. Präsentationen – Rechte an Leistungen und Präsentationsunterlagen der Agentur
10.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Impactoma ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Impactoma für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
10.2. Erhält Impactoma nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben die Präsentationsunterlagen von Impactoma in ihrem Eigentum. Auf Aufforderung hat der Auftraggeber sämtliche Präsentationsunterlagen unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von Impactoma erstellten Präsentationsunterlagen weiter zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.

11. Leistungen Dritter
11.1. Von Impactoma eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Impactoma. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von Impactoma eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von Impactoma weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

12. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
12.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Impactoma angefertigt werden, verbleiben bei Impactoma. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Impactoma schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

13. Media-Planung und Media-Durchführung
13.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt Impactoma nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet Impactoma dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.
13.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Impactoma nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet Impactoma nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen Impactoma entsteht dadurch nicht.

14. Farben / Bildmuster
14.1. Impactoma weist ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner etc.) abweichen. Diese Farbabweichungen sind in der Druckindustrie üblich und vom Auftraggeber hinzunehmen. Der Auftraggeber kann gegen eine gesonderte Vergütung ein farbverbindliches Proof anfertigen lassen. Impactoma weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass Abbildungen bzw. Bildmuster in den Katalogen von Impactoma oder im Internet unverbindlich sind. Tatsächliches Aussehen und Farbgebung können abweichen.

15. Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Folgen der Kündigung
15.1. Ein Vertrag über eine einmalige Leistung endet mit der Fertigstellung durch Impactoma. Der Auftraggeber hat das Recht, einen erteilten Auftrag unter Beachtung von Ziffer 4.10 jederzeit zu kündigen. Impactoma ist dann berechtigt, bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung zu fordern, jedoch gemindert um die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen. Alternativ kann die Agentur statt der konkreten Berechnung der Vergütung für noch ausstehende Leistungen eine Pauschale von 15 % der auf den noch ausstehenden Teil des Auftrags entfallenden Vergütung geltend machen. Dem Kunden bleibt dann das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Agentur tatsächlich keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind.
15.2. Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen (z.B. Wartungsverträge, SEO-Verträge, Google Ads Betreuungs-Verträgen etc.) beträgt die Mindestlaufzeit, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate. Sofern keine der Parteien den Vertrag zum 15. des letzten Vertragsmonats kündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils 3 Monate und ist bis zum 15. eines Monats kündbar. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.
15.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

16. Streitigkeiten
16.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Auftraggeber und Impactoma geteilt.

17. Datenschutz
17.1. Impactoma ist berechtigt die Kontaktdaten des Kunden maschinell zu verarbeiten.
17.2. Dem Auftraggeber ist es strikt untersagt Schriftstücke, wie zum Beispiel Angebote, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von Impactoma an Dritte in irgendeiner Form weiterzuleiten. Dies gilt besonders in Bezug auf die Weiterleitung an Mitbewerber.

18. Schlussbestimmungen
18.1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
18.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von Impactoma als Gerichtsstand vereinbart.
18.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. 

Düsseldorf, Dezember 2020